Satzung

11.08.2023

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§ 1 Name, Sitz des Vereins
1.1 Der Verein trägt den Namen Infor ERP Usergroup e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Hannover.
1.3 Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen (VR 7630).
1.4 Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein.
1.5 Die Sprache des Vereins ist deutsch.
1.6 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerlichen Bestimmungen; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.2 Der Verein unterstützt seine Mitglieder beim Einsatz von Produkten und Dienstleistungen die von der Infor Global Solutions (nachstehend Infor genannt) entwickelt wurden bzw. die von deren Rechtsnachfolgern übernommen, fortgeführt und weiterentwickelt worden sind und werden.
Insbesondere fördert er:
– die Information über den Einsatz, den Umgang
und die Erfahrung mit Produkten der
Firma Infor und ihren Tochtergesellschaften
sowie anderer Anwendungssysteme,
– den Erfahrungsaustausch zwischen den
Benutzern über Produkte der Firma Infor
sowie anderer Anwendungssysteme,
– die Beratung und Zusammenarbeit mit Infor
und anderen Anwendungssystemen,
– die Erarbeitung von Produktverbesserungsvorschlägen.
2.3 Zu diesem Zweck kann der Verein
– Fachbereiche einrichten,
– Tagungen, Seminare, Vorträge und damit verbundene Ausstellungen veranstalten,
– Veröffentlichungen herausgeben,
– Aktivitäten, die den Vereinszweck fördern,
durchführen.
2.4 Der Verein kann Beziehungen zu entsprechenden anderen Benutzerorganisationen pflegen.
Er kann Mitglied in solchen Vereinigungen werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder.
3.2 Ordentliches Mitglied kann jede Person, Gesellschaft oder rechtsfähige Organisation werden, die Infor-Produkte als Anwender im Einsatz hat. Personen, Gesellschaften oder rechtsfähige Organisationen, die Infor Produkte im Sinne des § 2.2. dieser Satzung im Einsatz haben, aber daneben auch noch Entwicklungen, Beratungen, Dienstleistungen etc. anbieten, können nur assoziiertes Mitglied werden.
Ein ordentliches Mitglied wird mit Ende des laufenden Beitragsjahres – Vorstandsmitglieder mit Ende der Wahlperiode – zum assoziierten Mitglied, wenn vorstehende Voraussetzungen weggefallen sind.
Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsvorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegfallen.
3.3 Assoziiertes Mitglied kann jede andere Person, Gesellschaft oder rechtsfähige Organisation werden, soweit an deren Mitgliedschaft ein allgemeines Vereinsinteresse besteht. Assoziierte Mitglieder
haben kein Stimmrecht, können aber an allen sonstigen Veranstaltungen teilnehmen.
3.4 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.5 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod bei natürlichen Personen,
b) Auflösung bei juristischen Personen,
c) Austritt zum Ende eines Beitragsjahres,
d) Ausschluss,
e) bei assoziierten Mitgliedern: durch Kündigung durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitragsjahres.
3.6 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten – wie zum Beispiel auch mehr als dreimonatiger Rückstand
mit fälligen Zahlungsverpflichtungen – oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt.
Als Ausschlussgrund ist es auch anzusehen, wenn gegen ein Mitglied ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn es eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung
nach § 807 ZPO abgegeben hat.
3.7. Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
4.2 Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
4.3 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den sich aus dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Etat und den aus sonstigen Beschlüssen der Versammlung ergebenden Finanzbedarf in der Form von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen aufzubringen.

§ 5 Rechtsmittel
Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss gemäß § 3.6 oder gegen die Kündigung gemäß § 3.5e die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen die angefochtene Maßnahme aufheben.

Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung bezüglich § 3.5e und § 3.6 besteht kein vereinsinternes Widerspruchsrecht, der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon jedoch unberührt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht zur Teilnahme an der folgenden Versammlung.

§ 6 Finanzen
6.1 Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.2 Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.
6.3 Das Beitragsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
6.4 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
6.5 Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Kosten, die den Mitgliedern für Tätigkeiten im Auftrag des
Vereins entstanden sind. Es darf jedoch kein Mitglied durch Ausgaben, auch wenn diese
dem Zweck des Vereins dienen, dadurch begünstigt werden, dass diese Aufwendungen unverhältnismäßig hoch vergütet werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschluss über den Haushaltsplan für das nächste Beitragsjahr und Festlegung des
jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie eventueller Umlagen,
g) Entscheidungen über Widersprüche gemäß § 5,
h) Änderungen der Vereinssatzung,
i) Auflösung des Vereins.
8.2
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich in der Form einer Präsenzveranstaltung statt. Der Zeitpunkt muss 3 Monate vorher bekannt gemacht werden. Darüber hinaus können auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 10 % der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
8.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) einberufen. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Einlieferung zur Post oder das Datum des Versandes in Textform an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse des Mitglieds.
8.4 Jedes ordentliche Mitglied kann bis 6 Wochen vor Stattfinden einer Mitgliederversammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung verlangen.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht: jedes Mitglied hat eine Stimme.
8.6 Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von drei Monaten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
8.7 Vereinsbeschlüsse bedürfen – soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist – der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen dieser Satzung bzw. die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung möglich.
8.8 Abstimmungen erfolgen per Akklamation, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl.
8.9 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
8.10 Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8.11 Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von zwei Monaten nach Versendung des Protokolls möglich.

§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 bis höchstens 12 gewählten Personen.
9.2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon mindestens einer der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter sein muss.
9.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einem Wahlgang gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt. Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid. Kandidaten für die Vorschlagsliste zur Vorstandswahl können ausschließlich die ordentlichen Mitglieder und deren Mitarbeiter sein. Die Wahl findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund jederzeit mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
9.4 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 10 Pflichten des Vorstandes
10.1 Der Vorstand gibt sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der Vorstandsarbeit und die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt sind. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
10.2 Der Vorstand führt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
10.3 Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
a) aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten,
b) die Mitgliederversammlung einzuberufen,
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
d) der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
e) Wahlen vorbereiten zu lassen,
f) neue Mitglieder aufzunehmen,
g) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen,
h) über die Art der Mitgliedschaft nach § 3 zu befinden.

§ 11 Beirat
11.1 Der Beirat besteht aus den Leitern der Fachbereiche und Delegierten der Firma Infor sowie weiteren vom Vorstand berufenen Persönlichkeiten. Die Leiter der Fachbereiche können sich vertreten lassen.
11.2 Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
11.3 Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.

§ 12 Auflösung
12.1 Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Jede Zuwendung
von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweck zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins im Sinne des § 2.2 der Satzung, und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 24. November 1998 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Mitgliederversammlung (im schriftlichen Beschlussverfahren) vom 19.08.2008 bis 16.03.2009 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere in § 2 (Zweck des Vereins), § 3 (Mitgliedschaft), § 9 (Vorstand) beschlossen. Diese Änderungen wurden am 23.03.2009 vom Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen.

Die Mitgliederversammlung hat die mit der Namensänderung des Vereins einhergehenden Satzungsänderung in den §§ 1.1, 2.2, 3.2 und 11.1 am 14.03.2012 beschlossen. Die Änderungen wurden am 02.04.2012 vom Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen.

Die Mitgliederversammlung hat aufgrund des Covid-19- Abmilderungsgesetzes, Art 2 § 5 Abs. 3 in einer schriftlichen Beschlussfassung vom 06.10.2020 bis 26.10.2020 die Satzungsänderung des §13 beschlossen. Die Änderungen wurden am 01.02.2021 vom Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen.